Satzung

Satzung des Krankenpflegeverein Burgau e.V.

Vorbemerkung:

Aus Gründen der Lesbarkeit sind im Satzungstext durchgängig aller Personen, Funktionen und Amtsträgerbezeichnungen in der männlichen Form gefasst. Soweit die männliche Form gewählt ist, sind damit sowohl weibliche, männliche wie auch diverse Funktions- und Amtsträger angesprochen.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Krankenpflegeverein Burgau e.V., mobiler, sozialer Hilfsdienst“.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Burgau. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Memmingen (VR 10307) eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4. Der Verein ist dem Caritasverband für die Region Günzburg u. Neu-Ulm e.V. und damit dem Caritasverband für die Diözese Augsburg e.V. in Augsburg als korporatives Mitglied angeschlossen.

§ 2 Zweck

1. Aufgabe des Vereins ist es, im Sinne christlicher Ethik wirksame caritative Dienste der ambulanten Kranken-, Alten-, Behinderten- und Familienpflege zu fördern.

Die Arbeit des Vereins geschieht in christlicher Nächstenliebe. Sie ist offen für Hilfesuchende ohne Rücksicht auf Konfession, Rasse und Weltanschauung.

2. Aufgaben des Vereins sind insbesondere:

a) Errichtung, Unterhaltung, Förderung und Betrieb einer Sozialstation.

b) Beratung, Hilfeleistung und pflegerische Dienste an kranken, gebrechlichen und behinderten Menschen. Die Beratung soll auch deren Angehörige einschließen.

c) Information, Aufklärung und Zusammenarbeit mit der Öffentlichkeit

sowie mit anderen Einrichtungen und Vereinigungen, die den Zielen des Vereins förderlich sein können.

d) Gewinnung, Fortbildung und Personalentwicklung von haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeitern der Kranken-, Alten-, Behinderten- und Familien-betreuung und Schaffung von für die Mitarbeiter attraktiven Arbeitsplätzen.

e) Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen und Vereinigungen caritativer sozialer Dienste.

f) Übernahme von rechtlichen Betreuungen.

g) Beschaffung von Finanzmitteln zur Optimierung der Arbeitsbedingungen und Weiterentwicklung der Sozialstation. Der Verein ist berechtigt, zur Weiterent-wicklung des Vereinszweckes im Rahmen der gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorschriften, ähnliche oder gleichartige Unternehmen zu gründen, zu erwerben oder sich an solchen zu beteiligen, die Geschäftsführung oder Vertretung zu übernehmen und sämtliche Rechtshandlungen und Geschäfte vorzunehmen, die den oben genannten Vereinszweck fördern.

§ 3 Gemeinnützigkeit des Vereins

1. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar nur gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Finanzen des Vereins

Die Finanzmittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein insbesondere durch:

a) Pflegesätze und Kostenerstattungen

b) öffentliche Zuschüsse caritativer, kommunaler und staatlicher Stellen

c) Geld- und Sachspenden

d) Mitgliedsbeiträge

e) Vermietung und Verpachtung

f) sonstige Zuwendungen.

§ 5 Mitglieder

1. Mitglieder des Vereins können volljährige Einzelpersonen, Familien und juristische Personen unabhängig von Konfessionszugehörigkeit und politischer Einstellung werden, die zur Unterstützung des Vereins bereit sind.

Durch Beschluss des Erweiterten Vorstandes können Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, zum Ehrenmitglied bzw. Ehrenvorstand ernannt werden. Die Rechte und Pflichten des Mitglieds werden davon nicht berührt.

2. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserklärung. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Eine etwaige Ablehnung des Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung.

Mitglieder haben die Pflicht, den Vereinszweck zu fördern, die Satzung und die auf Grundlage der Satzung ergangenen Organbeschlüsse zu wahren und alles zu unterlassen, was dem Verein, seiner Einrichtung oder dem Vereinszweck schaden könnte.

3. Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch schriftliche Austrittserklärung. Das Mitglied hat jedoch keinen Anspruch auf Rückzahlung bereits entrichteter Beiträge.

b) durch Tod, bzw. bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit

c) durch Beitragsrückstände, die trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht bezahlt wurden

d) durch Ausschluss seitens der Vorstandschaft. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied gegen den Zweck und die Interessen des Vereins handelt bzw. zu handeln versucht.

4. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Vorstandschaft kann den Jahresbeitrag in einzelnen Härtefällen teilweise oder ganz erlassen.

§ 6 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

a) Mitgliederversammlung

b) Vorstandschaft

c) Ausschuss:

Vorstandschaft und Ausschuss werden als Erweiterter Vorstand bezeichnet

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Der Mitgliederversammlung obliegen:

a) die Entgegennahme des Tätigkeitsberichts der Vorstandschaft, der

Jahresrechnung und des Berichts der Rechnungsprüfer bzw. des Wirtschaftsprüfers

b) die Genehmigung der Jahresrechnung und die Entlastung des erweiterten Vorstandes

c) die Wahl der Mitglieder des Erweiterten Vorstandes, sowie die Bestellung von zwei Rechnungsprüfern

d) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages

e) die Änderung der Satzung

f) die Auflösung des Vereines

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorstand oder bei dessen Verhinderung vom 2. Vorstand einberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe bei dem Vorsitzenden beantragt.

4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den 1. Vorstand oder bei dessen Verhinderung vom 2. Vorstand unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladung hat spätestens 10 Werktage vor der dem Versammlungstermin durch Anzeige in der „Günzburger Zeitung“ zu erfolgen.

Anträge von den Mitgliedern zur Tagesordnung sind mindestens 5 Werktage vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich an die Vorstandschaft zu richten.

5. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorstand oder vertretungsweise vom 2. Vorstand geleitet.

6. In der Mitgliederversammlung hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme. Stimmberechtige Mitglieder können sich bei Wahlen und Abstimmungen nur Kraft schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Ein Bevollmächtigter kann ein Mitglied vertreten, so dass er zwei Stimmen hat, wenn er auch Mitglied ist.

7. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder bzw. vertretenen Stimmen beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt, abgesehen von den Bestimmungen des § 10 dieser Satzung, mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Der Versammlungsleiter bestimmt die Form der Abstimmung. Auf Beschluss eines Fünftels der stimmberechtigten Mitglieder ist geheim abzustimmen.

8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter (1. Vorstand, vertretungsweise 2. Vorstand) und vom Schriftführer oder vom Versammlungsleiter bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 Erweiterter Vorstand

Er setzt sich aus Vorstandschaft und Ausschuss zusammen.

1. Die Vorstandschaft besteht aus dem 1. Vorstand, dem 2. Vorstand, dem Kassierer und dem Schriftführer. Alle Mitglieder des Erweiterten Vorstandes müssen Vereinsmit-glieder sein.

Mindestens zwei, höchstens vier Ausschussmitglieder bilden den Ausschuss. Die Mitglieder des Erweiterten Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für jeweils 3 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig; sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

Der jeweilige Pfarrer der Pfarrei “Maria Himmelfahrt“ in Burgau ist Kraft seines Amtes Mitglied des Erweiterten Vorstandes. Im Verhinderungsfall bestimmt er ein Mitglied der Kirchenverwaltung.

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorstand oder 2. Vorstand vertreten, wobei jeder einzelvertretungsberechtigt ist.

Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft vorzeitig aus, so wird an dessen Stelle durch die nächste Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied gewählt. Bis dahin, sowie in Fällen lang dauernder Verhinderung, berufen die übrigen Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied.

3. Der 1. Vorstand oder vertretungsweise der 2. Vorstand erledigt alle Geschäfte des Vereins.

Im Falle eines bestellten Geschäftsführers erledigt dieser alle operativen Geschäfte des Vereins.

Darunter fallen unter anderem auch die Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen von Mitarbeitern, wobei in arbeitsrechtlichen Fragen bei Bedarf ein Fachreferat des Caritasverbandes für die Diözese Augsburg e.V. in Anspruch genommen werden kann.

Sollte kein Geschäftsführer bestellt sein, hat der 1. Vorstand, vertretungsweise 2. Vorstand, Weisungsbefugnis und führt die Dienstaufsicht über die für den Verein tätigen Mitarbeiter aus.

4. Der Erweiterte Vorstand übt seine Vorstandstätigkeiten ehrenamtlich aus. Er kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten des Vereins für die von den Vorstandschaftsmitgliedern aufgewendete Arbeitszeit und Arbeitskraft ohne Mitwirkung des betroffenen Vorstandsmitgliedes eine angemessene Aufwandsent-schädigung festsetzen. Die den Vorstandsmitgliedern entstehenden notwendigen Aufwendungen erhalten diese auf Antrag und gegen Nachweis vom Verein ersetzt, soweit der Erstattung die Regelungen über die Gemeinnützigkeit nicht entgegenstehen. Der Erweiterte Vorstand kann auch eine pauschale Erstattung der Aufwendungen festlegen, soweit diese steuerrechtlich zulässig sind und der Gemeinnützigkeit nicht entgegensteht.

5. Mitglieder des Erweiterten Vorstandes können als Geschäftsführer des Vereins berufen und angestellt werden.

Klargestellt wird, wenn es sich dabei um den 1. Vorstand oder 2. Vorstand handelt, wird im Falle einer Abberufung seine Organstellung als Mitglied des Erweiterten Vorstandes im Sinne des § 26 BGB nicht berührt. Sollte jedoch gleichzeitig als Mitglied des Erweiterten Vorstandes im Sinne §26 BGB durch die Mitgliederversammlung die Abberufung erfolgen, so verliert er auch seine Organstellung.

§ 9 Vorstandssitzungen

1. Die Mitglieder des Erweiterten Vorstandes werden vom 1. Vorstand oder bei dessen Verhinderung vom 2. Vorstand zur Vorstandssitzung einberufen. Die Einladung hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von fünf Werktagen zu erfolgen. Die Schriftform ist auch bei einer Einladung per E-Mail an die zuletzt vom Mitglied an den Verein mitgeteilte E-Mail-Adresse gewahrt.

2. Beschlüsse können nur gefasst werden, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Die Sitzungen des Erweiterten Vorstandes können auch unter Einsatz von Telefon- oder Videokonferenzen sowie mittels Einsatz sonstiger geeigneter Medien abgehalten werden. Beschlüsse können auch außerhalb einer Sitzung des Erweiterten Vorstandes auf jedem anderen Weg schriftlich, per E-Mail oder telefonisch gefasst werden, sofern sich alle Mitglieder mit der Art der Beschlussfassung und mit dem Inhalt des zu fassenden Beschlusses einverstanden erklären.

3. Über die Vorstandsitzungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 Satzungsänderung

1. Eine Änderung der Satzung kann nur in einer mit dieser Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Zu diesen Beschlüssen ist eine Zweidrittelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

2. Eine Satzungsänderung bedarf der Zustimmung des Caritasverbandes.

§ 11 Auflösung des Vereins und Verwendung des Vereinsvermögens nach der Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, in deren Einladung nur dieser Tagesordnungspunkt enthalten ist. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von mindestens drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten.

2. Sofern die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden die Vorstände Liquidatoren, die im Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses im Amt sind.

3. Bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Einrichtung, die den gleichen oder ähnlichen Zweck als gemeinnützige und mildtätige Einrichtung verfolgt, wie er in der Vereinssatzung festgeschrieben ist; die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Die Tätigkeit dieser Einrichtung muss sich auf den Bereich Burgau und Umgebung beziehen, in dem der Verein vor seiner Auflösung tätig war.

4. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 12 Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse

Der Krankenpflegeverein Burgau e.V. versteht seine satzungsgemäße Tätigkeit als Wesens- und Lebensäußerung der katholischen Kirche. Deshalb übernimmt der

Krankenpflegeverein Burgau e.V. für seinen Bereich verbindlich die „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse (GrO)“ (vgl. Amtsblatt für die Diözese Augsburg 1993 Seite 513 ff., zuletzt in der Fassung vom 13.07.2015, Amtsblatt für die Diözese Augsburg 2015 Seite 227 ff.). Die Grundordnung ist in ihrer jeweiligen, auch künftigen Fassung wesentlicher Bestandteil der mit dem Krankenpflegeverein Burgau e.V. geschlossenen bzw. zu schließenden Arbeitsverträge. Der Krankenpflegeverein Burgau e.V. will so Teil haben am gesamten kirchlichen Arbeitsrecht im Sinne des Selbstbestimmungsrechts der katholischen Kirche.

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 25.09.2020 beschlossen und tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Fassung September 2020

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